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   BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81   

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https://dejure.org/1982,2151
BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,2151)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1982 - V ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,2151)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1982 - V ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,2151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Erbbaurechts - Schenkweise Übertragung eines Erbbaugrundstücks auf die Kinder - Vereinbarung eines Nießbrauchrechts - Wirksamkeit von Erbbauzinserhöhungen - Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter - Vereinbarung einer Erbbauzinsanpassungsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 986
  • MDR 1983, 121
  • DNotZ 1983, 557 (Ls.)
  • WM 1982, 977
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gehen die Rechte, die aus einer im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages hinsichtlich des Erbbauzinses schuldrechtlich vereinbarten Anpassungsklausel dem Grundstückseigentümer erwachsen, bei Veräußerung des Grundstücks nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (Senatsurteile vom 19. November 1971, V ZR 88/69, NJW 1972, 198; vom 3. Juli 1981 V ZR 100/80, WM 81, 899, 901 unter c; vom 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, WM 1982, 236).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
    Nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO begründet eine vereinbarte Erbbauzinsanpassungsklausel nur dann einen Erhöhungsanspruch, wenn dies nicht unbillig ist; Satz 2 der Vorschrift stellt eine Auslegungsregel für die Frage auf, wann ein Erhöhungsanspruch unbillig ist und sieht insoweit eine Anpassung an die "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" als Obergrenze vor (BGHZ 75, 279, 283); die Sätze 3 und 4 wiederum enthalten Ausnahmen von diesen Grundsätzen.
  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gehen die Rechte, die aus einer im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages hinsichtlich des Erbbauzinses schuldrechtlich vereinbarten Anpassungsklausel dem Grundstückseigentümer erwachsen, bei Veräußerung des Grundstücks nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (Senatsurteile vom 19. November 1971, V ZR 88/69, NJW 1972, 198; vom 3. Juli 1981 V ZR 100/80, WM 81, 899, 901 unter c; vom 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, WM 1982, 236).
  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
    Ganz abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut hierfür keinerlei Anhaltspunkte bietet, gilt insoweit jedenfalls das in BGHZ 68, 152, 153 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] Abs. 2 zu § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO Ausgeführte entsprechend: Es wäre widersinnig, wenn zwar im Fall vereinbarter Anpassungsfristen, also gegebenenfalls entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vertragsvereinbarung, die gesetzlich vorgesehenen Fristabstände einzuhalten wären, während in denjenigen Fällen, in denen keine bestimmten Anpassungsfristen vereinbart sind eine vertragliche Vereinbarung insoweit also nicht entgegenstünde, die vom Gesetz vorgeschriebenen zeitlichen Abstände nicht gewahrt zu werden brauchten.
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 88/69

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Einigung über den

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gehen die Rechte, die aus einer im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages hinsichtlich des Erbbauzinses schuldrechtlich vereinbarten Anpassungsklausel dem Grundstückseigentümer erwachsen, bei Veräußerung des Grundstücks nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (Senatsurteile vom 19. November 1971, V ZR 88/69, NJW 1972, 198; vom 3. Juli 1981 V ZR 100/80, WM 81, 899, 901 unter c; vom 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, WM 1982, 236).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Es kann insoweit nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Parteien des Erbbaurechtsvertrags eine (schuldrechtlich wirkende) Anpassungsklausel vereinbart haben; auf eine solche Klausel kann sich ein späterer Grundstückseigentümer (der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erbbaurechtsbestellers ist) auch nur berufen, wenn ihm die Rechte aus dieser Klausel abgetreten worden sind (st. Rspr. des Senats, s. etwa Urteile v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM BGB § 571 NR. 8 = NJW 1972, 198 sowie v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1 m. w. Nachw.; ebenso OLG Hamm MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

    Der Erhöhungsanspruch selbst ist zwar nur schuldrechtlicher Art, er richtet sich aber auf Erhöhung »des Erbbauzinses« und jedenfalls dann, wenn wie hier, der Gläubiger des schuldrechtlichen Erhöhungsanspruchs identisch wäre mit dem dinglich Erbbaurechtsverpflichteten, ist bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon auszugehen, daß der durch Eintragung mit dinglicher Wirkung ausgestattete Erbbauzins im Sinn des § 9 Abs. 1 ErbbauVO erhöht werden soll (für die Fälle des Auseinanderfallens zwischen dinglicher Erbbaurechtsverpflichtung und schuldrechtlichem Erhöhungsanspruch vgl. etwa Senatsurteile v. 14. Juli 1982, V ZR 88/81, LM Nr. 14 zu § 9 ErbbauVO Bl. 2 unter II. A. 1. m. w. Nachw. = NJW 1983, 986, 987 und v. 19. November 1971, V ZR 88/69, LM Nr. 18 zu § 571 BGB = NJW 1972, 198 sowie OLG Hamm, MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73]).

  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 145/87

    Erhöhung des Erbbauzinses vor Ablauf von drei Jahren

    § 9 a Abs. 1 Satz 5 ErbbauVO schließt die Erhöhung eines Erbbauzinses für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß zwingend aus (Fortführung von BGH Urt. vom 14. Juli 1982, V ZR 88/81, NJW 1983, 986, 988).

    Dies hat der Senat schon in seinem Urteil vom 14. Juli 1982, V ZR 88/81 (WM 1982, 977, 979 unter b = NJW 1983, 986, 988 unter b), betont und hat selbst eine Erhöhungrs vereinbarung , die auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Anpassungsklausel für die Zeit vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrfrist getroffen worden ist, für unwirksam erachtet.

  • OLG Hamm, 28.04.1995 - 15 W 374/94

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

    Aus Sinn und Zweck des § 9 a Erbbaurechtsverordnung, einer übermäßigen Anhebung von Erbbauzinsen entgegenzuwirken, folgt auch, daß eine Erhöhungsvereinbarung aufgrund einer Anpassungsklausel, die keine Frist für den frühesten Zeitpunkt einer Erhöhung des Erbbauzinses vorsieht, für die Zeit vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist nach Abschluß des Vertrags und alsdann vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Erhöhung nach der zwingenden Vorschrift des § 9 a Abs. 1 Satz 5 Erbbaurechtsverordnung keinen Anspruch auf einen erhöhten Erbbauzins begründet (vgl. BGH, NJW 1983, 986, 988).
  • BGH, 18.12.1985 - IVa ZR 21/84

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung - Wahl der Gesellschaftsform -

    Nach ihrer Darlegung ist von dieser Unterlassung auch der Alleingesellschafter Geitlinger betroffen (Senatsurteil vom 28. April 1982 - IVa ZR 8/81 - LM ZPO § 286 (A) Nr. 40 = NJW 1983, 988 [BGH 14.07.1982 - V ZR 88/81]).
  • BGH, 04.02.1983 - V ZR 289/81

    Angemessene Höhe von Erbbauzinsen für ein Grundstück - Dingliche und persönliche

    Dabei kann auf sich beruhen, ob die dort getroffene Regelung nur die Durchsetzbarkeit eines Anpassungsverlangens einschränkt oder ob eine Erhöhungsvereinbarung, die über die durch diese Gesetzesbestimmung gezogene Billigkeitsschranke hinausgeht, unwirksam ist (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 14. Juli 1982, V ZR 88/81, WM 1982, 977, 978 unter II. A. 2 a, das die Frage jedoch ebenfalls offenläßt).
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